Durch Einsatz eines sogenannten P-Konto (kurz für Pfändungsschutzkonto)…
…wird der unpfändbare Anteil des eigenen Einkommens vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Diese besondere Form der Kontenführung verhindert somit, dass Gelder, die dringend zur Zahlung von Miete und Lebensmitteln zur Verfügung stehen müssen, gepfändet werden können.
Die Pfändungstabelle des Bundesministeriums des Justiz gibt Ihnen Auskunft über die Höhe des Anteils, der bei Ihnen verbleibt.
Der unpfändbare Einkommensanteil beträgt mindestens 1.178,59€ pro Monat. Der pfändungsgeschütze Betrag, der monatlich auf Ihrem Konto verbleibt, ist demnach abhängig von der Höhe des eigenen Einkommens.
Durch unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt kann sich das pfändungsfreie Einkommen wesentlich erhöhen.
Höhere Freibeträge müssen für ihre Wirksamkeit bei der Bank durch Vorlage einer Bescheinigung nach §850k ZPO eingetragen werden.
Das eigene Girokonto
Eine eigene Bankverbindung ist ein wichtiger Baustein zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Einkommensbezüge und Ausgaben (wie etwa Miete, Strom und Gas) laufen wie selbstverständlich über das eigene Konto.
Arbeitgeber, Vermieter und Energieversorger bestehen in der Regel auf den Erhalt einer Bankverbindung von Mitarbeitern bzw Kunden. Auch der Einsatz einer Bankkarte gehört heute zum täglichen Leben.
Dennoch haben immer mehr Menschen Schwierigkeiten ein Bankkonto auf eigenen Namen zu eröffnen. Wer zum Beispiel nach einer Kontokündigung, Kreditkündigung oder negativen SCHUFA Einträgen nicht mehr über eine eigene Bankverbindung verfügt, kann trotzdem Inhaber eines eigenen Kontos werden.
Je nach persönlicher Situation empfehlen wir die Eröffnung eines regulären Girokontos auf Guthabenbasis oder direkt von einem P-Konto. Wir prüfen gerne für Sie welche Variante für Sie persönlich Sinn macht und helfen Ihnen bei der Einrichtung Ihrer neuen Bankverbindung.
Bescheinigung für das P-Konto
Möchten Sie Ihre persönliche Pfändungsfreigrenze erhöhen lassen, fordert Ihre Bank eine Bescheinigung nach § 850k ZPO. Die Erhöhung des monatlichen Freibetrags auf Ihrem Pfändungsschutzkonto ist unter Anderem abhängig von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen im Haushalt. Auch Mehraufwendungen auf Grund gesundheitlicher Gegebenheiten (z. Bsp: private Krankenversicherungsbeiträge) können beim pfändungsfreien Einkommen berücksichtigt werden.
Seit dem 01.01.2012 sind Sozialhilfeleistungen nach SGB nicht mehr automatisch unpfändbar. Der Gesetzgeber empfiehlt zur Sicherung von Einkünften die Einrichtung von einem P-Konto.
Bitte beachten Sie ebenfalls, dass viele Banken die Pfändungsfreigrenze nur für die Dauer von einem Jahr ab Ausstellungsdatum der Bescheinigung anheben. Das bedeutet für Sie, jedes Jahr eine aktuelle – dem entsprechenden Bedarf angepasste – Bescheinigung einholen zu müssen.
Wir helfen Ihnen gern sowohl bei der Einrichtung eines P-Kontos als auch dem Beschaffen einer aktuellen Bescheinigung zur Erhöhung Ihres Pfändungsfreibetrags.
Wünschen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.
Sie erreichen uns unter 030 475940912.