Ursprung der Lohnpfändung
Banken lassen sich als Sicherheit bei der Kreditvergabe zumeist eine Lohnabtretung oder Gehaltsabtretung vom Kreditnehmer unterschreiben. Kommt dieser später seiner vereinbarten Rückzahlung nicht nach (ein Beispiel ist Ratenrückstand), kann der Gläubiger (die Bank) die Abtretung offenlegen. Die Gehaltsabtretung wird der auszahlenden Entgeltstelle (wie Arbeitgeber oder Rentenkasse, auch Bundesagentur für Arbeit!) zugestellt. Diese ist dann verpflichtet, den pfändbaren Anteil von Lohn, Gehalt, Rente oder Arbeitslosengeld an die Bank zu überweisen und nicht wie gewohnt an den Leistungsempfänger. Damit wird die Entgeltstelle zum Drittschulder.
Wie geht es weiter?
Zum Schutz des Schuldners ist natürlich nicht das gesamte Gehalt oder die ganze Rente pfändbar. Der pfändbare Anteil richtet sich nach den aktuellen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Das bedeutet, dass Ihnen – je nach Höhe Ihrer persönlichen Pfändungsfreigrenze – ein Restbetrag von Gehalt oder Rente nach wie vor überwiesen wird.
Achtung: Lohnpfändung und Kontopfändung unterscheiden sich! Beide können – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – sogar GLEICHZEITIG als Zwangvollstreckungsmaßnahme durch einen Gläubiger eingesetzt werden.
Sind Sie von einer Gehaltspfändung oder / und einer Kontopfändung betroffen, helfen wir Ihnen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gläubiger eine Lösung zur nachhaltigen Schuldensanierung.